Nach erfolgreicher Vermittlung darf der Makler seine Dienstleistung in Form einer Maklerprovision in Rechnung stellen. Die Vergütung seiner Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit unterscheidet sich je nach Auftragsart, d. h. Vermietung oder Verkauf.
Beim Verkauf gilt seit Ende 2020 bundesweit das sogenannte „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.“.
Wie der Name des Gesetzes verrät, bezieht sich diese Regelung nur auf den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Der Verkauf von Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeflächen bleibt hiervon unberührt und bietet weiterhin Verhandlungsspielraum.
Warum ist das so?
Da vielerorts die gesamte Provisionssumme auf den Käufer umgewälzt wurde, hat der Gesetzgeber eine klare Linie geschaffen, nach der der Makler seine Dienstleitung in Rechnung stellen darf. Hintergrund ist also der Schutz des Verbrauchers – in diesem Falle die Entlastung des Käufers – der bei eigengenutzten Immobilien im Regelfall eine Privatperson ist. Der Verbraucher, also der Käufer, darf nach dem Gesetz nur noch maximal 50 % der Gesamtprovision tragen. Die Provisionshöhe ist gesetzlich nicht festgelegt, regional haben sich aber Provisionshöhen durchgesetzt. Für Nordrhein-Westfalen sind 6 % des Kaufpreises üblich. Hinzu kommt die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Somit ist die Provisionsverteilung beim Verkauf unabhängig vom Besteller der Dienstleistung.
ZUSAMMENGEFASST:
Anders als im Verkauf gilt im Bereich der Vermietung seit 2015 das Bestellerprinzip. Dieses besagt, dass der, der den Makler bestellt, diesen auch zu vergüten hat.
Beauftragung durch den Vermieter:
Sucht ein Vermieter also bei der Neuvermietung seiner Mietwohnung Unterstützung, so darf der beauftragte Makler dem Vermieter seine Dienstleistung in Rechnung stellen. Dies allerdings erst nach erfolgreicher Vermittlung, d. h. nach Vertragsabschluss, und üblicherweise in Höhe von 2 Kaltmieten zuzüglich Mehrweststeuer.
Was ist, wenn der Mieter den Makler beauftragt?
Wenn der Mieter einen Makler beauftragt eine Mietwohnung für ihn zu finden, ihm also einen Suchauftrag erteilt, hat er diesen für seine Leistung zu bezahlen. Aber auch hier gilt: Erst nach Vertragsabschluss und in Höhe von üblicherweise 2 Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wichtig zu wissen: Das Bestellerprinzip greift nur bei Wohnraum. Bei der Vermietung von Gewerbeflächen ist die Maklerprovision frei verhandelbar.
ZUSAMMENGEFASST:
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